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Erfrischungsgetränke

Zitronenscheibe und Eiswürfel in einem Glas (Foto: crusty, www.photocase.de)

Erfrischungsgetränke enthalten im Allgemeinen Wasser in Form von Trinkwasser, natürlichem Mineralwasser, Quellwasser und/oder Tafelwasser sowie geschmackgebende Zutaten, so lautet die Beschreibung dieser Warengruppe in den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke des Deutschen Lebensmittelbuches.

Außerdem können sie enthalten:

  • Kohlensäure,
  • Mineralstoffe,
  • Vitamine,
  • Zuckerarten,
  • aus Früchten hergestellte, zuckerhaltige Konzentrate, ganz oder teilweise entsäuert, entbittert, entmineralisiert und/oder entfärbt,
  • Aromen,
  • Zusatzstoffe oder
  • gegebenenfalls weitere Zutaten, mit Ausnahme von Alkohol oder alkoholischen Getränken.

Zu den Erfrischungsgetränken gehören:

  • Fruchtsaftgetränke
  • Fruchtschorlen
  • Limonaden
  • Brausen
  • Getränke eigener Art, wie Sportgetränke, Energy Drinks, Fruchtsaft-Molke-Getränke, Eistee-Getränke

Einen neuer Trend auf dem Markt der Erfrischungsgetränke sind die so genannten "Near-Water"-Getränke. Sie zählen ebenfalls zu den Getränken eigener Art.

Weitere Vorschriften zur Zusammensetzung

Erfrischungsgetränke dürfen höchstens zwei Gramm Alkohol pro Liter enthalten, der aus den Fruchtbestandteilen und/oder den Aromen stammt. Zwei Gramm Alkohol pro Liter entsprechen ungefähr 0,25 Volumenprozent Alkohol.

Der Koffeingehalt von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken beträgt mindestens 65 und höchstens 250 Milligramm Koffein pro Liter. Chininhaltige Erfrischungsgetränke dürfen höchstens 85 Milligramm Chinin pro Liter enthalten.

Eine Trübung bei Fruchtsaftgetränken, Fruchtschorlen und Limonaden stammt nur aus den verwendeten Fruchtbestandteilen oder Schalenölen. Bei Erfrischungsgetränken auf Zitrusfruchtbasis stammt sie auch aus Zubereitungen der nicht konservierten Flavedoschicht (äußere Schale, deren Drüsen ätherische Öle abscheiden, die den typischen Zitrusgeruch erzeugen), bei chininhaltigen Erfrischungsgetränken auf Zitrusfruchtbasis auch aus Zubereitungen der gesamten Schale.

Stichwort Zusatzstoffe: Die Angabe „ohne Konservierungsstoffe“ ist nur dann zulässig, wenn auch keine Stoffe verwendet worden sind, die dauerhaft oder nur vorübergehend konservierend wirken.


Gesa Maschkowski, Heike Krull, bearbeitet von Christina Rempe

Dieser Text stammt aus der aid-CD-ROM Nr. 3729 "Kennwort Lebensmittel". Dort finden Sie auf 1000 Seiten über 50 Lebensmittelgruppen mit Ihrer Warenkunde und Kennzeichnung, mit Tipps zur Lagerung und Zubereitung und aktuellen Ernährungsinfos.

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Titelblatt: Fruchtsäfte und ErfrischungsgetränkeFruchtsäfte und Erfrischungsgetränke (Heft)

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