Obst
Obst bezeichnet die essbaren Früchte oder die Samen kultivierter sowie wild wachsender Bäume und Sträucher. Sie werden unterteilt in:
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Kernobst
z. B. Äpfel, Birnen, Quitten
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Steinobst
z. B. Kirschen, Pflaumen, Pfirsiche und Nektarinen, Aprikosen
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Beerenobst
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Schalenobst (Nüsse)
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Exoten und Zitrusfrüchte
Früchte einjähriger Stauden wie Tomaten, Melonen und Kürbisse zählen dagegen nicht zum Obst, sondern zum (Frucht-)Gemüse.
Frisches Obst gibt es in einem breiten Angebot das ganze Jahr über, aus den verschiedensten Herkünften. Wichtige Qualitätsmerkmale sind:
- Frische und Reife
- EG-Vermarktungsnormen
Früchte, die nach EG-Vermarktungsnormen angeboten werden, müssen bestimmte Mindesteigenschaften aufweisen. Über Inhaltsstoffe wie Vitamine und Mineralstoffe sagen die Vermarktungsnormen jedoch nichts aus.
Frische und Reife
Obst ist ein echtes „Lebensmittel“. Mit der Ernte sind Atmungs- und Stoffwechselprozesse nicht abgeschlossen. Bei falscher Lagerung oder weiten Transportwegen werden erwünschte Inhaltsstoffe wie Zucker, Säuren, Vitamine, Farb- und Aromastoffe abgebaut. Bevorzugen Sie frische Produkte aus der Region, zum Beispiel vom Wochenmarkt oder direkt vom Erzeuger.
Erst vollständig reifes Obst enthält das ganze Aroma und die optimale Zusammensetzung an wertgebenden Inhaltsstoffen. In unreif geernteten Äpfeln befindet sich beispielsweise deutlich weniger Vitamin C als in reifen Früchten. Achtung! Nicht alle Sorten reifen zu Hause nach.
Nachreifende Früchte und Fruchtgemüse:
Äpfel, Aprikosen, Avocados, Bananen, Birnen, Feigen, Guaven, Heidelbeeren, Kiwis, Mangos, Nektarinen, Pfirsiche, Papayas, Passionsfrüchte, Pflaumen, Tomaten, Wasser- und Honigmelonen.
Nicht nachreifende Früchte und Fruchtgemüse:
Ananas, Auberginen, Brombeeren, Clementinen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Granatäpfel, Grapefruits, Gurken, Himbeeren, Kirschen, Limetten, Limonen, Litschis, Mandarinen, Orangen, Trauben und Zitronen.
EG-Vermarktungsnormen
Für wichtigsten Obstarten in der EU gelten Vermarktungsnormen und zwar in der gesamten EU auf allen Handelsstufen, das heißt auch im grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU und mit Drittländern – sowohl beim Export als auch beim Import. Diese Obstarten dürfen nur entsprechend den EG-Vermarktungsnormen im Handel angeboten werden und müssen eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen. Die Vermarktungsnormen dienen vor allem dazu, eine gleich bleibende Qualität zu gewährleisten. Der Handel, aber auch die Verbraucher können Ware reklamieren, die nicht den Anforderungen der jeweiligen Vermarktungsnorm entspricht.
Folgende Obstarten müssen nach EG-Vermarktungsnormen aufbereitet und gekennzeichnet angeboten werden:
Äpfel, Aprikosen, Avocados, Birnen, Erdbeeren, Kirschen (Sauer- und Süßkirschen), Kiwis, Melonen, Pfirsiche und Nektarinen, Pflaumen, Tafeltrauben, Wassermelonen, Zitrusfrüchte (Orangen, Zitronen, Mandarinen-Gruppe) und alle Obstarten, die in einer Mischung mit einer der genannten normpflichtigen Arten angeboten werden.
Die Vermarktungsnormen forden Mindesteigenschaften für jede Obstart, die nach den Normen vermarktet wird. Sie gewährleisten, dass die Erzeugnisse voll verzehrbar sind, der Abfall auf ein Minimum reduziert wird und – speziell bei Obst – eine Mindestreife garantiert ist. Die folgenden Mindesteigenschaften gelten für alle Obstarten:
- ganz – zum Beispiel keine mechanische Beschädigung
- gesund – keine Fäulnis oder Krankheiten
- sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen – kein Schmutz oder Rückstände von Behandlungsmitteln
- von frischem Aussehen – keine Anzeichen von Welke
- praktisch frei von Schädlingen – etwa Maden, Milben, Blatt- und Schildläusen; lediglich bei Äpfeln, Birnen, Kirschen und Pflaumen sind im Rahmen besonderer Toleranzen madige Früchte zulässig
- praktisch frei von Schäden durch Schädlinge – zum Beispiel keine Fraß- oder Einstichstellen
- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit – Kondenswasserniederschlag ist zulässig
- frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack – Verpackungsmaterial und Transportmittel müssen sauber und geruchsneutral sein
- genügend entwickelt – die Früchte dürfen erst bei Erreichen der vollständigen Entwicklung geerntet werden, wodurch befriedigende Reife, Geschmack und Haltbarkeit gewährleistet werden
- genügend reif – die Früchte müssen genügend reif sein, das heißt nachreifende Obstarten, wie zum Beispiel Äpfel, müssen bei der Ernte so weit gereift sein, dass sie ihren Reifeprozess fortsetzen können; nicht nachreifende Obstarten, wie zum Beispiel Erdbeeren, müssen bei der Ernte vollreif oder nahezu vollreif sein, da sie den Reifeprozess nach der Ernte nicht fortsetzen können
Entsprechend ihrer Güteeigenschaften und dem Ausmaß der zugelassenen Mängel werden die Erzeugnisse in bis zu drei Klassen eingestuft:
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Klasse Extra – von höchster Qualität, sortentypisch in Form, Entwicklung, Färbung und damit auch Geschmack, praktisch fehlerfrei
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Klasse I – von guter Qualität, sortentypisch in Form, Entwicklung, Färbung und damit auch Geschmack; zulässig sind leichte Fehler hinsichtlich Form, Entwicklung und Farbe sowie leichte Schalenfehler
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Klasse II – von marktfähiger Qualität, eine sortentypische Ausprägung der Merkmale wird nicht verlangt, die Mindesteigenschaften müssen jedoch eingehalten werden. Zulässig sind Fehler hinsichtlich Form, Entwicklung und Farbe sowie Schalenfehler
Für Melonen und Wassermelonen gelten nur die Klassen I und II; alle anderen normpflichtigen Obstarten können in die Klassen Extra, I und II eingestuft werden.
Weitere Informationen: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Gesa Maschkowski, Heike Krull
Siehe auch: Obsterzeugnisse