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Wein und weinähnliche Getränke

Weinflaschen in einem Gestell (Foto: Sam7, www.photocase.de)

Wein wird durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung aus frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder Traubenmost gewonnen. Das deutsche Weingesetz und die Weinverordnung regeln den Anbau und die Verarbeitung von Wein aber auch die Einteilung nach Weinkategorien, Qualitätsklassen und verschiedenen Geschmacksrichtungen.

Zu Wein und weinhaltigen Getränken gehören:

  • Wein,
    wie Weißwein, Rotwein, Roséwein, Weißherbst oder Rotling
  • Likörwein,
    wie Sherry, Portwein, Malaga, Madeira oder Marsala
  • weinhaltige Getränke
  • alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein

Weinähnliche Erzeugnisse sind alkoholhaltige Getränke, die durch teilweise oder vollständige alkoholische Gärung aus Früchten – ausgenommen Weintrauben –, aus Rhabarberstängeln oder aus Honig hergestellt werden. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Apfelwein
  • Cidre
  • Apfeltischwein
  • Fruchtwein und Fruchtdessertwein
  • Met (Honigwein)
Weinkategorien und Qualitätsklassen
Weinkategorien(-arten) Qualität Geschmacksangaben
  • Weißwein
  • Rotwein
  • Roséwein/Weißherbst
  • Rotling

Besondere Typenweine:

  • Liebfrauenmilch
  • Moseltaler
  • Riesling Hochgewächs
  • Landwein „Der Neue“

Tafelweinbezeichnungen

  • Tafelwein
  • Landwein

Qualitätsweinbezeichnungen

  • Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (QbA)
  • Prädikatswein

Profilbezeichnungen

  • Classic
  • Selection
  • trocken
  • halbtrocken
  • lieblich oder süß

Qualitätsweine unterliegen einer amtlichen Prüfung durch die zuständige Behörde. Diese vergibt an Prädikatswein die Prädikatsstufen Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Eiswein. Als zusätzliche Auszeichnungen von Qualitätsweinen sind Gütezeichen und Preise von Landes- beziehungsweise Bundesweinprämierungen zugelassen.

Importweine, die nicht aus Ländern der Europäischen Gemeinschaft stammen, unterliegen den Rechtsvorschriften ihrer Herkunftsländer und den Herstellungs- und Bezeichnungsvorschriften der EU.

Weinherstellung

Die Weinbereitung umfasst folgende Arbeitsvorgänge:

Traubenlese – Die Ernte der Trauben erfolgt unter Berücksichtigung ihres Reife- und Gesundheitszustandes. Nach Erntezeitpunkt und Selektionsmaßnahmen können Vorlese, Hauptlese, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eisweinlese unterschieden werden. Eine Alternative zur Lese von Hand ist in flachen, befahrbaren Lagen der Einsatz von Erntemaschinen.

Keltern – Das Keltern dient der Herstellung eines gärfähigen Mostes. In der Kelterstation werden die Trauben zunächst zerquetscht, um den Saft aus den Beeren freizusetzen. Die entstehende breiige Masse aus Traubenmost, Beerenhaut, Fruchtfleisch und Kernen ist die Maische. Sobald die Kelter mit Maische gefüllt ist, erfolgt unter zunehmendem Druck in mehreren, aufeinander folgenden Pressgängen die Gewinnung von Most.

Der Pressrückstand, eine relativ trockene Mischung aus Beerenhäuten, Kernen und Rappen, auch Trester genannt, kann unterschiedlich verwendet werden, zum Beispiel als organischer Dünger im Weinberg oder zu Tresterbrand destilliert.

Mostbehandlung – Die Mostbehandlung beinhaltet Verfahren

  • zur Farberhaltung und Keimreduktion durch Anwendung pektinspaltender Enzyme und Schwefelung,
  • zur Vorklärung des Mostes durch Absetzen lassen (so genannte Entschleimung) sowie durch Zentrifugation mit Hilfe eines Separators oder durch Filtration,
  • zur Entsäuerung, das heißt, Neutralisation der Säure durch Zusatz von kohlensaurem Kalk und
  • zur Anreicherung, das ist ein gesetzlich erlaubter Zuckerzusatz zu einem unvergorenem Most zur Erhöhung des Alkoholgehaltes im Wein (bei Prädikatsweinen verboten)

Das Mostgewicht, gemessen in Grad Oechsle, wird bestimmt durch den Zuckergehalt (potenzieller Alkohol) und den Säuregrad des Mostes. Das Mostgewicht gilt als Qualitätsmaßstab.

Alkoholische Gärung – Die Gärung des Mostes erfolgt durch Hefepilze. Die Hefen kommen schon in der Natur auf den Trauben und im Weinberg vor. Diese Hefen (echte Weinhefen und sogenannte wilde Hefen) sind in der Lage die spontane Vergärung des Traubenmostes einzuleiten. In der modernen Kellerwirtschaft werden allerdings oft Kulturhefen, die so genannten Reinzuchthefen, eingesetzt. Deren Vorteil ist, dass sie aus einem selektioniertem Hefestamm bestehen, dessen Gäreigenschaften berechenbar sind und eine glatt verlaufende Gärung ermöglichen. Je nach gewünschtem Weintyp bevorzugen die Weinerzeuger unterschiedliche Reinzuchthefen.

Bei der alkoholischen Gärung wandeln die Weinhefen den vorhandenen Frucht- und Traubenzucker in Alkohol um. Als Nebenprodukt entsteht Kohlensäure. Die Dauer der Gärung wird von der Gärtemperatur, von den eingesetzten Hefestämmen, den zur Verfügung stehenden Nährstoffen und von der Größe des Gärgebindes beeinflusst. Bei Weißwein kann die Gärung in Abhängigkeit vom Zuckergehalt mehrere Wochen betragen, während bei Rotwein die Gärung meist schon nach einer Woche abgeschlossen ist. Weißweine werden in der Regel bei niedrigeren Temperaturen vergoren als Rotweine.

Kellerbehandlung (Weinausbau) – Darunter versteht man die Ausformung der natürlichen Qualität und des Weincharakters sowie Klärungs- und Stabilisierungsmaßnahmen. Der Ausbau vollzieht sich durch mehrmonatige Reifung im Fass. Zu den kellertechnischen Maßnahmen zählen unter anderem: 

  • die Schwefelung als Schutz vor Oxidation und Mikroorganismen und zur Bindung von geschmacklich unerwünschten Nebenprodukten,
  • die Schönung durch Zusatz von zum Teil absorbierenden Weinbehandlungsstoffen zur Entfernung von Trübstoffen,
  • der Zusatz von Süßreserve (unvergorenem Traubenmost)
Weinqualität

Jeder deutsche Wein muss in einer Qualitätsstufe (Tafelwein oder Qualitätswein) und gegebenenfalls ihrer Abstufung deklariert werden. So ist die rechtliche Qualität auf dem Etikett, in der Preisliste und auf der Weinkarte erkennbar. Die wesentlichen Voraussetzungen dafür sind:

  • die Geografische Herkunft (Verschnittregelung)
  • festgelegte Produktionsbedingungen
  • Anbau bestimmter (klassifizierter) Rebsorten
  • Lesetermin
  • Leseart
  • Hektarhöchstertragsbegrenzung
  • festgelegte Mindestmostgewichte (Dichte des Mostes, gemessen in Oechslegraden, abhängig vom Zucker- und Säuregehalt und somit vom Reifegrad)
  • Verarbeitung festgelegter Rebsorten im Hinblick auf die Weinart
  • Berücksichtigung analytischer Grenzwerte

Um Verwechslungen zwischen Qualitätsweinen und Tafelweinen zu vermeiden, unterscheidet das EG-Recht zwischen

  • „bestimmten Anbaugebieten“ für Qualitätsweine und
  • „Weinbaugebieten“ für Tafelweine.

Zur Unterscheidung der Landweine, bei denen es sich um Tafelweine gehobener Qualität handelt, sind Namen festgelegt, die das Herkunftsgebiet bezeichnen.

Tafelwein

Deutscher Tafelwein muss

  • ausschließlich aus im Inland geernteten Weintrauben erzeugt sein,
  • ausschließlich von zugelassenen Rebsorten stammen,
  • einen natürlichen Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) in allen deutschen Anbaugebieten (Zone A) von fünf Volumenprozent (44 Grad Oechsle) und in Baden (Zone B) von sechs Volumenprozent (50 Grad Oechsle) aufweisen,
  • nach etwaiger Anreicherung einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 Volumenprozent = 67 Gramm pro Liter in den Zonen A und B aufweisen, 
  • einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen sowie
  • einen in Weinsäure ausgedrückten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 Gramm pro Liter aufweisen.

Deutscher Tafelwein stammt aus einem von sieben Weinbaugebieten wie Rhein-Mosel (mit den Untergebieten Rhein, Mosel),  Bayern (mit den Untergebieten Main, Donau, Lindau) oder Neckar.
Vergleichbare Bezeichnungen sind Vin de table (Frankreich), Vino da tavola (Italien), Vino corriente oder Vino de pasto (Spanien), Vinho e consumo (Portugal).

Landwein

Landweine sind Tafelweine gehobener Qualität mit gebietstypischem Charakter und einer trockenen oder halbtrockenen Geschmacksrichtung. Bei der Herstellung von Landwein ist zusätzlich zu beachten:

  • Er muss aus Trauben hergestellt sein, die in genau umschriebenen Räumen gewachsen sind. Für Deutschen Landwein sind 21 Landweingebiete festgelegt.
  • Er muss einen natürlichen Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) aufweisen, der mindestens 0,5 Volumenprozent höher ist als der für Tafelwein festgelegte.
  • Landwein muss einen tatsächlich vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 Volumenprozenten aufweisen.
  • Er muss mit dem Hinweis auf eine engere geografische Herkunft bezeichnet sein.

Für den deutschen Landwein gibt es 21 Landweingebiete, z. B. Pfälzer Landwein, Badischer Landwein oder Fränkischer Landwein.

Vergleichbare Bezeichnungen sind Vin de pays (Frankreich), Vino tipico und IGT = Indicazione Geografica Tipica (Italien), Vino de la tierra (Spanien), Vinho Regional (Portugal).

Qualitätswein/Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (QbA)

Für die Kennzeichnung als Qualitätswein ist die Zuerkennung einer amtlichen Prüfungsnummer Bedingung. Das setzt eine analytische und eine sensorische Prüfung durch die zuständige Prüfungsbehörde (Landwirtschaftskammer, Weinbauamt, Landesanstalt) voraus. Man unterscheidet zwischen Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (QbA) und Prädikatswein. Voraussetzung für die Zuteilung einer Prüfungsnummer ist, dass

  • die verwendeten Weintrauben ausschließlich von zugelassenen Rebsorten stammen,
  • die Trauben in einem einzigen der 13 „bestimmten Anbaugebiete“ geerntet und grundsätzlich auch dort zu Qualitätsweinen verarbeitet worden sind,
  • der Wein einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, abhängig von Gebiet und Sorte,
  • konzentrierter Traubenmost nicht zugesetzt und eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorgenommen worden ist,
  • der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern und typisch für die angegebene Herkunft und bei Angabe der Rebsorte auch typisch für diese ist sowie dass der Wein im Übrigen den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht.

Für Qualitätswein in Deutschland gibt es 13 bestimmte Anbaugebiete wie beispielsweise Ahr, Hessische Bergstraße, Saale Unstrut, Sachsen oder Württemberg. 

Vergleichbare Bezeichnungen zum Qualitätswein b .A. sind VDQS = Vin délimité de Qualité supérieure (Frankreich), DOC = Denominazione di origine controllata (Italien), DO = Denominación de Origen (Spanien), VQPRD = Vinhos de Qualidade Produzidos em Regiao Determinada (Portugal).

Prädikatswein

Prädikatsweine unterscheiden sich von Qualitätsweinen b. A. im Wesentlichen durch die höhere Qualität des Ausgangsproduktes, das heißt durch das höhere, mit den Prädikatsstufen ansteigende Ausgangsmostgewicht. Die Kennzeichnung als Prädikatswein ist nur erlaubt, wenn dem Wein das jeweilige Prädikat mit der Zuteilung der Prüfnummer zuerkannt worden ist.

Der natürliche Alkoholgehalt von Prädikatswein darf nicht durch die Anreicherung mit Zuckerzusatz erhöht werden.

Vergleichbare Bezeichnungen zum Prädikatswein: AOC oder AC = Apellation d’origine contrôlée, DOCG = Denominazione di controllata e garantita oder Classico superiore riserva (Italien), DOC = Denominazión de Origen Calificada (Spanien), DOC = Denominación de Origem Controlada (Portugal).

Deutsche Prädikatsstufen für die Prädikatsweine sind Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein.

Kabinett: Voraussetzung für die Zuerkennung des Prädikats „Kabinett“ ist, dass

  • die zur Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus zugelassenen Rebsorten stammen,
  • die verwendeten Trauben in einem einzigen Bereich geerntet (ausgenommen die zur Herstellung der Süßreserve verwendeten Trauben) worden sind und die Weinbereitung grundsätzlich in dem betreffenden bestimmten Anbaugebiet erfolgt ist,
  • der von den Weinbau treibenden Ländern festgesetzte Mindestalkoholgehalt erreicht ist
  • der Wein einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens sieben Volumenprozent (= 56 Gramm pro Liter) hat,
  • der Wein mindestens neun Volumenprozent (= 71 Gramm pro Liter) Gesamtalkohol und mindestens sieben Volumenprozent (= 67 Gramm pro Liter) vorhandenen Alkohol aufweist,
  • eine Erhöhung des Alkoholgehaltes nicht vorgenommen worden ist,
  • der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern und typisch für die angegebene Herkunft und bei Angabe der Rebsorte auch typisch für diese ist sowie dass der Wein im Übrigen den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht.

Für die folgenden Prädikatsweine sind höhere, nach dem Prädikat abgestufte Ausgangsmostgewichte vorgeschrieben, außerdem müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:

Spätlese: Die Weintrauben müssen in einer späten Lese und im vollreifen Zustand geerntet sein.

Auslese: Diese Weine werden ausschließlich aus vollreifen oder edelfaulen Weintrauben, unter Aussonderung der kranken und unreifen Beeren erzeugt.

Beerenauslese: Weine aus edelfaulen oder wenigstens überreifen Beeren. Sie sind sehr reif, fruchtig und zeigen das unverkennbare Aroma der Botrytis-Edelfäule. Farbe und Bukett erinnern nicht selten an bernsteinfarbenen Honig.

Trockenbeerenauslese: Edelsüßer, an Honigaromen erinnernder Wein aus rosinenartig eingeschrumpften, edelfaulen Beeren. Er kann nur in besonders guten Jahren durch Handlese erzielt werden. In Aussehen und Geschmack stellt diese Kostbarkeit in Deutschland die höchste Einstufung eines Prädikatsweins und damit noch eine Steigerung der Beerenauslese dar. Nur besonders günstige Klimabedingungen und Risikobereitschaft der Winzer ermöglichen solche Raritäten.

Eiswein: Diese Spitzenqualität wird aus vollreifen Trauben gewonnen, bei denen die Wert bestimmenden Inhaltsstoffe der Beeren durch den Frost konzentriert wurden. Bei der Lese und Kelterung müssen die Weintrauben gefroren sein. Nur das nicht gefrorene, sehr extrakt- und zuckerhaltige Konzentrat kann dann aus den Beeren ausgepresst werden. Eiswein hat hierbei mindestens das für das jeweilige Gebiet festgelegte Mostgewicht für Beerenauslesen zu erreichen. Das Ergebnis ist ein sehr gehaltvoller Wein, der sich sehr gut für längere Lagerzeiten eignet, und dessen besondere Fruchtigkeit hervorragend mit seiner angenehm reifen Säure korrespondiert.

Beeren- und Trockenbeerenauslesen dürfen nicht mit Maschinen geerntet werden. Die Landesregierungen können auch für Auslesen und Eiswein die Handlese vorschreiben.

Profilbezeichnungen

Seit dem Jahrgang 2000 sollen die Bezeichnungen „Classic“ und „Selection“ eine Entscheidungshilfe beim Weinkauf geben. Sie stehen für eine Qualitätsmanagement-Kette, mit der alle qualitätsorientierten Bestrebungen – vom Rebanbau bis zur Vermarktung – verbunden werden.

Classic bedeutet, dass dieser Wein aus einer klassischen gebietstypischen Rebsorte gekeltert ist, einem gehobenen Qualitätsanspruch genügt und einem trockenen Geschmacksprofil entspricht.

Selection bedeutet, dass dieser Wein von ausgewählten Standorten stammt, die Trauben von Hand gelesen sind und einen geringen Ertrag haben. Diese Weine dürfen frühestens am 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden.

Auszeichnungen und Gütezeichen

Zusätzliche Gütezeichen oder Prämierungen auf Landes- beziehungsweise Bundesebene erhalten nur solche Qualitätsweine, die bei der amtlichen Prüfung deutlich über der durchschnittlichen Qualität liegen. Folgende Auszeichnungen sind aufgrund von rechtlichen Vorschriften (Weingesetz, Weinverordnung) zugelassen:

  • Deutsches Weinsiegel der DLG in gelb, grün oder rot
  • Gütezeichen
    o des Fränkischen Weinbauverbandes
    o des Badischen Weinbauverbandes
    o „Baden Selection“ des Badischen Weinbauverbandes
    o „Rheinhessen Selection“ der Vereinigung Rhh-Wein e.V.
  • Auszeichnungen von Gebietsweinprämierung
    o „Bronzene“-Auszeichnung von Gebietsweinprämierung
    o „Silberne“-Auszeichnung von Gebietsweinprämierung
    o „Goldene“-Auszeichnung von Gebietsweinprämierung
  • DLG-Preise
    o Bronzener DLG-Preis
    o Silberner DLG-Preis
    o Großer DLG-Preis
    o Großer DLG-Preis Extra
Likörwein

Likörweine, oftmals auch als Südweine bezeichnet, sind Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 und höchstens 22 Volumenprozent aufweisen. Likörweine werden hergestellt:

  • aus einem in Gärung befindlichem Traubenmost, Wein oder einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse, 
  • durch Zusatz von neutralem Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe (vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 96 Volumenprozent) einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols und/oder
  • durch Zusatz von Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenem Alkoholgehalt von mindestens 52 und höchstens 86 Volumenprozent. Der Zusatz von konzentriertem Traubenmost und/oder Mischung von vorgenanntem Alkohol mit Traubenmost (auch angegoren) ist zulässig.

Durch das Zufügen von Sprit wird die Vergärung gestoppt und der noch vorhandene Zucker baut sich nicht weiter zu Alkohol um, sondern bleibt erhalten. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von alkoholverstärkten oder auch aufgespriteten Weinen. Die verwendeten Erzeugnisse müssen von klassifizierten Rebsorten stammen und einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von zwölf Volumenprozent (89 Grad Oechsle) aufweisen. Es wird unterschieden in:

  • Likörwein
  • Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete (b. A.)

Für die Herstellung von Qualitätslikörwein b. A. müssen die verwendeten Weintrauben, der konzentrierte Traubenmost und der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, dessen Namen der betreffende Qualitätslikörwein trägt. Die Herkunft des Alkohols oder des Destillats ist nicht an das bestimmte Anbaugebiet gebunden. Bekannte Likörweine b. A. in der EU sind unter anderem Sherry, Portwein, Malaga, Madeira und Marsala.

Weinhaltige Getränke

Weinhaltige Getränke bestehen zu mindestens 50 Prozent aus Wein, Traubenmost, Schaumwein oder Perlwein. Ihr Alkoholgehalt beträgt höchstens 22 Volumenprozente. Bei ihrer Herstellung darf keine Gärung stattgefunden haben. Die Aromatisierung der Getränke erfolgt durch natürliche, teilweise auch mit naturidentischen Aromen sowie mit Würzkräutern, Gewürzen oder geschmacksgebenden Lebensmitteln.

Es gibt drei verschiedene Arten aromatisierter weinhaltiger Getränke:

Aromatisierter Wein, auch als Aperitif-Wein bezeichnet, enthält einen Weinanteil von mindestens 75 Prozent. Sein Alkoholgehalt liegt zwischen 14,5 und 22 Volumenprozent. Das „Aufspriten“, das heißt die Erhöhung des Alkoholgehaltes durch Alkoholzusatz, ist erlaubt. Zur Aromatisierung dürfen nur natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte verwendet werden. Aromatisierter Wein muss in der Regel als solcher bezeichnet werden. In Einzelfällen, beispielsweise bei „Kräuterwein“ oder „Wermut(wein)“ kann die Bezeichnung als aromatisierter Wein entfallen.

Aromatisierte weinhaltige Getränke bestehen zu mindestens 50 Prozent aus Wein. Ihr Alkoholgehalt liegt bei sieben bis 14,5 Volumenprozent. Es ist nicht erlaubt, den Alkoholgehalt durch Zugabe von beispielsweise Weindestillat oder Brandwein zu erhöhen. Zur Aromatisierung dürfen auch naturidentische Aromen verwendet werden. Ein bekanntes Produktbeispiel ist Sangria, die aus Rotwein, Zitrusfrucht-Extrakten sowie eventuell Saft, Zucker und Gewürzen besteht. Ihr Alkoholgehalt liegt bei 12 Volumenprozenten. Nur bei Produkten die in Portugal oder Spanien hergestellt wurden, kann die die Bezeichnung "aromatisiertes weinhaltiges Getränk" durch "Sangria" ersetzt werden.

Aromatisierte weinhaltige Cocktails (Weincocktails) bestehen zu mindestens 50 Prozent aus Wein und/oder Traubenmost, können gesüßt und aromatisiert sein und weitere Zutaten wie Kräuter, Säfte oder Limonaden enthalten. Ihr Alkoholgehalt liegt unter sieben Volumenprozent. Der Zusatz von Alkohol in Form von beispielsweise Weindestillat oder Brandwein ist nicht zulässig. Das Färben ist erlaubt. Weincocktails ähneln optisch und geschmacklich den Alkopops. Da sie allerdings keinen Brandwein enthalten unterliegen sie nicht der für Alkopops geltenden Sondersteuer. Sie sind außerdem preiswerter als die Trendgetränke auf Spirituosenbasis und dürfen ab 16 Jahren konsumiert werden.

Ein nicht aromatisiertes weinhaltiges Getränk ist die Schorle, die durch Vermischen von Wein oder Perlwein mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird. Bei Verwendung von Wein werden die Getränke als Weinschorle bezeichnet.

Wein für Diabetiker

Die Vorschriften über die Angabe "Für Diabetiker geeignet - nur nach Befragen des Arztes" und die Beschaffenheit so bezeichneter Erzeugnisse wurden ersatzlos gestrichen (EU-Verordnung vom 01. Juli 2007).

Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein

Alkoholfreie und alkoholreduzierte sind keine Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes. Sie dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aus Wein unter schonender Entalkoholisierung (Entgeistung) durch 

  • thermische Prozesse, 
  • Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Weines von höchstens 25 Prozent eintreten darf, oder
  • Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid
    hergestellt wurden.

Alkoholfreier Wein muss

  • weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten undals solcher auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sein.

Alkoholreduzierter Wein muss

  • mindestens 0,5 und weniger als vier Volumenprozent Alkohol enthalten und 
  • als solcher auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sein.
Weinähnliche Getränke

Zu den weinähnlichen Getränken zählen Obst- und Fruchtweine aus dem Saft von Kern-, Stein- oder Beerenobst, aus Hagebutten, Schlehen, frischen Rhabarberstängeln, aus Malzauszügen oder Honig. Sie fallen nicht unter das Weingesetz, sondern werden in den Leitsätzen für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke beschrieben. Besondere Beurteilungsmerkmale gelten beispielsweise für Apfelwein, Cidre, Apfeltischwein, Fruchtwein und Met.


Gesa Maschkowski, Heike Krull, bearbeitet von Christina Rempe und Stephan Braun


Siehe auch: Sekt und Co

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