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Europäische Richtlinie zur Allergenkennzeichnung umgesetzt

Die Allergenkennzeichnung: Was ist neu?


Die vierzehn Zutaten, die in Europa am häufigsten Lebensmittelallergien (etwa 90 %) auslösen, müssen nun immer auf dem Etikett stehen, auch wenn nur kleinste Mengen davon als Zutat verwendet wurden. Alle Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht wurden abgeschafft. 

Zu den "Allergenen Vierzehn" gehören:

  • glutenhaltiges Getreide (Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fisch
  • Erdnüsse
  • Soja
  • Milch (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss)
Frau schlägt Ei über einer Schüssel auf
Ei (und alles was daraus hergestellt wird) muss jetzt immer gekennzeichnet werden
(Foto: Imagesource).
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg pro kg oder l)
  • Süßlupinen
  • Mollusken (Weichtiere wie Schnecken)  

Die neue Kennzeichnungsvorschrift gilt in allen Ländern der EU.

 

Unser Tipp: Schauen Sie dreimal hin!


Die Kennzeichnung können Sie auf dem Etikett an drei verschiedenen Stellen finden:

Ausschnitt aus der Zutatenliste von Gebäck 
Die Zutatenliste zeigt, dass das Lecithin
aus Soja hergestellt wurde (Foto: © Peter Meyer, aid).
  • im Namen des Produktes, zum Beispiel "Milchschokolade"
  • in der Zutatenliste, zum Beispiel "Lecithin aus Ei"
  • bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste, wie zum Beispiel Wein mit einem zusätzlichen Hinweis, zum Beispiel "enthält Schwefel".

 

Was ist mit Verarbeitungsprodukten?


Nicht nur der allergene Rohstoff selbst, auch alles was daraus hergestellt wurde, muss gekennzeichnet werden. Die "Allergenen Vierzehn" dürfen sich nicht mehr hinter Zusatzstoffen oder Sammelbezeichnungen verstecken. Ab sofort können Sie zum Beispiel erkennen:

  • ob das Lecithin in der Schokolade aus Ei oder Soja hergestellt wurde,
  • ob das Pflanzenöl in den Chips aus Erdnüssen stammt,
  • ob der Wein in der Weincreme geschwefelt wurde,
  • ob Sellerie in der Gewürzmischung enthalten ist,
  • ob Milchzucker als Trägerstoff für die Vitaminmischung verwendet wurde.

 

13 Verarbeitungsprodukte nicht allergen


Einige Zutaten werden durch industrielle Verarbeitungsprozesse so stark verändert oder aufgereinigt, dass sie ihr allergenes Potential verlieren. Teilweise werden diese Produkte schon jetzt in Lebensmitteln für Allergiker verarbeitet. Dazu gehört zum Beispiel Glukosesirup aus Weizenstärke. In den letzten Jahren wurde in Studien von Wissenschaftlern der Europäischen Lebensmittelbehörde bestätigt, dass diese hoch verarbeiteten Erzeugnisse nicht mehr allergen wirken. Die Hersteller dieser Erzeugnisse sind daher von der Allergenkennzeichnung befreit. Die folgenden 13 Stoffe und Lebensmittelzutaten sind von der Kennzeichnungspflicht befreit:

Erzeugnisse aus glutenhaltigem Getreide
  • Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose
  • Maltodextrine auf Weizenbasis
  • Glukosesirup auf Gerstenbasis
  • Getreide für Destillate von Spirituosen
Fischerzeugnisse
  • Fischgelatine als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen
  • Fischgelatine oder Hausenblase als Klärhilfsmittel in Bier, Wein und Apfelwein
Erzeugnisse aus Soja
  • vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett
  • natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat
  • aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester
  • aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester
Milcherzeugnisse
  • Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke

  • Lactit

Erzeugnisse aus Nüssen
  • Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke

 

 

Kennzeichnung von zusammengesetzten Zutaten

Zutatenliste Ravioli 

 

 

  Foto: © Peter Meyer, aid

Auch für Allergiker, die auf andere Lebensmittel reagieren, als die allergenen Vierzehn, wird das Leben jetzt einfacher. Früher mussten die Bestandteile von zusammengesetzten Zutaten nicht aufgelistet werden, wenn weniger als 25 % davon im Lebensmittel enthalten waren.

So konnten Erdbeerallergiker nicht erkennen, ob die Fruchtzubereitung im Joghurt Erdbeeren enthält; Möhrenallergiker konnten nicht feststellen, ob für die Gemüsefüllung von Teigtaschen Möhren verarbeitet wurden. Jetzt müssen alle Einzelbestandteile von zusammengesetzten Zutaten aufgelistet werden, zum Beispiel 

  • die Zutaten der Fruchtzubereitung im Fruchtjoghurt,
  • die Zutaten der Schokocreme im Keks,
  • die Bestandteile von Brühwürstchen im Eintopf.

Lediglich von fünf Produktgruppen müssen die Bestandteile nicht mehr einzeln aufgelistet werden, vorausgesetzt ihr Anteil beträgt im Lebensmittel weniger als 2 % und sie enthalten keines der vierzehn Hauptallergene. Das sind Kräuter und Gewürzmischungen, Konfitüren und ähnliche Erzeugnisse, Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, Fruchtsäfte und Fruchtnektar, Jodsalz.

Das bedeutet für die Kennzeichnung:

  • Enthält ein Lebensmittel beispielsweise mehr als 2 % Gewürzmischung, dann ist eine Auflistung der Gewürzzutaten nötig.
  • Bei einem Anteil unter 2 % müssen die Zutaten der Gewürzmischung nicht angegeben werden.
  • Befindet sich allerdings eines der Hauptallergene wie Senf oder Laktose in der Gewürzmischung, dann muss auf diese allergene Zutat hingewiesen werden.

Kennzeichnung loser Ware

Die neue Lebensmittel-Informations-Verordnung (EU 1169/2011) sieht, neben der Kennzeichnung der Hauptallergene in verpackter Ware, auch eine obligatorische Information über potenzielle Allergene in lose abgegebenen Lebensmitteln vor. Das bedeutet konkret, dass ab November 2014 zum Beispiel in der Bäckerei, der Metzgerei, im Restaurant oder im Hotel die vierzehn häufigsten Auslöser von Lebensmittel-Unverträglichkeiten gekennzeichnet werden müssen, wenn sie als Zutat in einem Produkt vorkommen. Die Art und Weise der Bereitstellung der Information bleibt den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen. Mit ihrem Abdruck im EU-Amtsblatt am 22. November 2011 begann die dreijährige Umsetzungsfrist.


Autorinnen: Gesa Maschkowski, aid und Sonja Lämmel, Mönchengladbach

 

Weitere Informationen zum Thema

Stand: 14.12.2012
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