Europäische Richtlinie zur Allergenkennzeichnung umgesetzt
Die Allergenkennzeichnung: Was ist neu?
Die vierzehn Zutaten, die in Europa am häufigsten Lebensmittelallergien (etwa 90 %) auslösen, müssen nun immer auf dem Etikett stehen, auch wenn nur kleinste Mengen davon als Zutat verwendet wurden. Alle Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht wurden abgeschafft.
Zu den "Allergenen Vierzehn" gehören:
- glutenhaltiges Getreide (Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon)
- Krebstiere
- Eier
- Fisch
- Erdnüsse
- Soja
- Milch (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss)
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite
(ab 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter)
- Süßlupinen
- Mollusken (Weichtiere wie Schnecken)
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Ei (und alles was daraus hergestellt wird) muss jetzt immer gekennzeichnet werden
(Foto: Imagesource).
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Die neue Kennzeichnungsvorschrift gilt in allen Ländern der EU.
Unser Tipp: Schauen Sie dreimal hin!
Die Kennzeichnung können Sie auf dem Etikett an drei verschiedenen Stellen finden:
Die Zutatenliste zeigt, dass das Lecithin aus Soja hergestellt wurde
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- im Namen des Produktes, zum Beispiel "Milchschokolade"
- in der Zutatenliste, zum Beispiel "Lecithin aus Ei"
- bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste, wie zum Beispiel Wein mit einem zusätzlichen Hinweis, zum Beispiel "enthält Schwefel".
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Was ist mit Verarbeitungsprodukten?
Nicht nur der allergene Rohstoff selbst, auch alles was daraus hergestellt wurde, muss gekennzeichnet werden. Die "Allergenen Vierzehn" dürfen sich nicht mehr hinter Zusatzstoffen oder Sammelbezeichnungen verstecken. Ab sofort können Sie zum Beispiel erkennen:
- ob das Lecithin in der Schokolade aus Ei oder Soja hergestellt wurde,
- ob das Pflanzenöl in den Chips aus Erdnüssen stammt,
- ob der Wein in der Weincreme geschwefelt wurde,
- ob Sellerie in der Gewürzmischung enthalten ist,
- ob Milchzucker als Trägerstoff für die Vitaminmischung verwendet wurde.
13 Verarbeitungsprodukte nicht allergen
Einige Zutaten werden durch industrielle Verarbeitungsprozesse so stark verändert oder aufgereinigt, dass sie ihr allergenes Potential verlieren. Teilweise werden diese Produkte schon jetzt in Lebensmitteln für Allergiker verarbeitet. Dazu gehört zum Beispiel Glukosesirup aus Weizenstärke. In den letzten Jahren wurde in Studien von Wissenschaftlern der Europäischen Lebensmittelbehörde bestätigt, dass diese hoch verarbeiteten Erzeugnisse nicht mehr allergen wirken. Die Hersteller dieser Erzeugnisse sind daher von der Allergenkennzeichnung befreit. Die folgenden 13 Stoffe und Lebensmittelzutaten sind von der Kennzeichnungspflicht befreit:
Erzeugnisse aus glutenhaltigem Getreide
- Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose
- Maltodextrine auf Weizenbasis
- Glukosesirup auf Gerstenbasis
- Getreide für Destillate von Spirituosen
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Fischerzeugnisse
- Fischgelatine als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen und Aromen
- Fischgelatine oder Hausenblase als Klärhilfsmittel in Bier, Wein und Apfelwein
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Erzeugnisse aus Soja
- vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett
- natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches
D-alpha-Tocopherolsuccinat
- aus Phytosterinen und Phytosterinestern gewonnene pflanzliche Öle
- aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester
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Milcherzeugnisse
- Molke in Destillaten für Spirituosen
- Laktit
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Erzeugnisse aus Nüssen
- Nüsse in Destillaten für Spirituosen
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Kennzeichnung von zusammengesetzten Zutaten
Auch für Allergiker, die auf andere Lebensmittel reagieren, als die allergenen Vierzehn, wird das Leben jetzt einfacher. Früher mussten die Bestandteile von zusammengesetzten Zutaten nicht aufgelistet werden, wenn weniger als 25 Prozent davon im Lebensmittel enthalten waren. So konnten Erdbeerallergiker nicht erkennen, ob die Fruchtzubereitung im Jogurt Erdbeeren enthält; Möhrenallergiker konnten nicht feststellen, ob für die Gemüsefüllung von Teigtaschen Möhren verarbeitet wurden. Jetzt müssen alle Einzelbestandteile von zusammengesetzten Zutaten aufgelistet werden, zum Beispiel
- die Zutaten der Fruchtzubereitung im Fruchtjogurt,
- die Zutaten der Schokocreme im Keks,
- die Bestandteile von Brühwürstchen im Eintopf.
Lediglich von fünf Produktgruppen müssen die Bestandteile nicht mehr einzeln aufgelistet werden, vorausgesetzt ihr Anteil beträgt im Lebensmittel weniger als zwei Prozent und sie enthalten keines der vierzehn Hauptallergene. Das sind Kräuter und Gewürzmischungen, Konfitüren und ähnliche Erzeugnisse, Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, Fruchtsäfte und Fruchtnektar, Jodsalz.
Das bedeutet für die Kennzeichnung:
- Enthält ein Lebensmittel beispielsweise mehr als zwei Prozent Gewürzmischung, dann ist eine Auflistung der Gewürzzutaten nötig.
- Bei einem Anteil unter zwei Prozent müssen die Zutaten der Gewürzmischung nicht angegeben werden.
- Befindet sich allerdings eines der Hauptallergene wie Senf oder Laktose in der Gewürzmischung, dann muss auf diese allergene Zutat hingewiesen werden.
Gesa Maschkowski, aid